Auftragserfüllung

Aus Sicht des Gesetzgebers bedeutet Auftragserfüllung die vollständige, richtige und zeitnahe Festsetzung und Erhebung von Steuern.

1. Das Teilziel "Vollständigkeit" bezieht sich auf die Erfassung aller steuerpflichtigen Personen sowie aller steuerlich relevanten Sachverhalte.

2. Das Teilziel "Richtigkeit" ist grundsätzlich auf die korrekte Anwendung des formellen und materiellen Steuerrechts in jedem Einzelfall bezogen.

Vor dem Hintergrund begrenzter Personalressourcen muss im steuerlichen Massenverfahren jedoch ein gangbarer Mittelweg gefunden werden, den Gesamtvollzug der Steuergesetze in ökonomischer Weise sicherzustellen und hierbei eine höchstmögliche Einzelfallgerechtigkeit anzustreben.

Das Teilziel "Richtigkeit" bezieht dementsprechend neben der quantitativen Erledigung - summarisch - auch qualitative Aspekte mit ein. Im Bereich der Veranlagung werden zum Beispiel die Abweichungsquoten (bezogen auf die Angaben in den Steuererklärungen) und die dabei - insgesamt - erzielten steuerlichen Mehr- oder Minderergebnisse erfasst.

3. Das Teilziel "Zeitnähe" bezieht sich auf die Durchlaufzeit, den Fortgang und den Bestand von Steuerfällen.