Die Bezeichnung "Kunde" ist
auf den Bereich der öffentlichen Verwaltung nur begrenzt
übertragbar. So steht dem Interesse des Steuerschuldners
das Interesse des Staates und damit aller übrigen, ehrlichen
Steuerzahler auf eine gerechte und gleichmäßige Besteuerung
entgegen.
Dieser verfassungsmäßige Auftrag der Finanzämter
muss erforderlichenfalls auch gegen den einzelnen Steuerpflichtigen
durchgesetzt werden. Kundenfreundlichkeit im Finanzamt umschreibt
daher das Ziel der Verwaltung, dem Bürger bei der Erfüllung
seiner steuerlichen Pflichten - wohlgemerkt im gesetzlich zulässigen
Rahmen - so weit als möglich entgegenzukommen.
In diesem Sinne ist der Begriff "Kundenzufriedenheit"
durchaus auch auf eine Eingriffsverwaltung übertragbar.
Kunden der Finanzämter sind somit zum einen die Steuerpflichtigen
selbst, also z.B. Arbeitnehmer, Selbstständige, Personengesellschaften
oder Körperschaften. Zum anderen sind die Personen oder Organisationen
als Kunden zu bezeichnen, die sich berufsmäßig mit
der Beratung von Steuerpflichtigen beschäftigen (Steuerberater,
Fachanwälte für Steuerrecht, Steuerbevollmächtigte
und Lohnsteuerhilfevereine).
Zur Erhebung der Kundenzufriedenheit können objektive oder
subjektive Kriterien formuliert werden. Ein objektives Kriterium
ist z.B. die Öffnungszeit des Finanzamts. Subjektive Kriterien
können über Befragungen ermittelt werden. Für folgende
Befragungen wurden bereits Fragebögen entwickelt und erprobt:
- Besucherbefragung
- Postalische Befragung der Steuerberater, Steuerbevollmächtigten
und Lohnsteuerhilfevereine
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